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Unsere Honorare

Wir schliessen mit unseren Mandanten in der Regel eine schriftliche Honorar-vereinbarung . Diese regelt insbesondere das Modell, nach dem wir das Honorar bemessen, den Aufwendungsersatz, die Periodizität der Abrechnungen und einen allfälligen Kostenvorschuss. Wir bemühen uns, jede Honorarvereinbarung, und insbesondere die eigentliche Honorarabrede, so zu treffen, dass wir, wären wir in der Lage des Gegenübers, die Regelung als angemessen betrachten und mit einem guten Gefühl eingehen würden.

Meistens rechnen wir nach Zeitaufwand ab. Über die anwendbaren Stundensätze der am Mandat beteiligten Personen verständigen wir uns zu Beginn des Mandates, sobald wir uns über die konkreten Umstände und Interessenlagen einigermassen ein Bild machen können. In den meisten Fällen liegen die Stundensätze unserer Partner zwischen CHF 250.- und CHF 400.-, für juristische Mitarbeiter zwischen CHF 150.- und CHF 220.- sowie für Sekretariatsarbeiten, welche eigens für ein Mandat aufgewendet und erfasst werden, bei CHF 80.- (je zuzüglich den Aufwendungs- ersatz sowie, bei inländischen Mandanten, die Mehrwertsteuer von derzeit 8%). In besonderen Fällen, namentlich bei besonderer Schwierigkeit, Dringlichkeit oder Verantwortlichkeit, erhöhen sich diese Sätze; auch Reduktionen kommen vor. Kleinste Abrechnungseinheit bilden 5 Minuten.

Wir sind auch Abreden zugänglich, bei denen wir das Grundhonorar tiefer ansetzen, als es nach den Umständen angemessen wäre, und zum Ausgleich bei Erreichen eines bestimmten Ziels eine zum Grundhonorar hinzutretende Erfolgsbeteiligung erhalten. Wird das Ziel nicht erreicht, schuldet die Mandantschaft nur das (reduzierte) Honorar, wodurch sich ihr Risiko verringert. Auf der andern Seite profitieren wir von einem erfolgreichem Mandatsausgang.

Falls zweckmässig, sind wir in Verfahren vor Behörden und Gerichten auch bereit, anstelle der Abrechnung nach Zeitaufwand den für das jeweilige Verfahren geltenden amtlichen Tarif als Abrechnungsgrundlage zu vereinbaren. Auch darüber verständigen wir uns in der Regel schriftlich mit unseren Mandanten. Von Gesetzes wegen findet der amtliche Tarif in Verfahren vor Behörden und Gerichten immer dann Anwendung, wenn die Verständigung auf ein anderes Honorarbemessungsmodell unterbleibt.

Liegt ein klar umgrenzter Auftrag vor, so stehen wir auch einer Pauschalabrede für das Honorar und den Aufwendungsersatz offen gegenüber, allenfalls verbunden mit einer zum Grundhonorar hinzutretenden Erfolgsbeteiligung, falls wir das angestrebte Mandatsziel erreichen. Pauschalabreden treffen wir nur mit einer klaren Umschreibung des Mandats und schriftlich.

mime file icon Honorarvereinbarung (25 KB)
mime file icon Anwaltsvollmacht zur Honorarverereinbarung (33 KB)
mime file icon Merkblatt Honorarbemessung (52 KB)

Eile ist uns kein leeres Wort
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Fotos Personen Samuel Forrer
Fotos Objekte Liz Gehrer